Vorbemerkungen
zu den ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten
Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) spielt in der österreichischen Landwirtschaft eine wichtige Rolle. Sie trägt wesentlich dazu bei, die Betriebskosten zu senken, vor allem durch eine Reduktion des in Maschinen gebundenen Kapitals.
Bei den ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten handelt es sich um Durchschnittssätze. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, sind bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Voll- und Teilpauschalierung abgegolten, wenn
- diese Leistungen von Landwirt zu Landwirt und
- mit lw. Betriebsmitteln der Urproduktion, die im eigenen Betrieb verwendet werden, erfolgen,
- in einem örtlichen Nahbereich (§ 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994) erbracht werden,
- der Verrechnungswert nicht höher liegt als die Selbstkosten für Maschinen und
- eine wirtschaftliche Unterordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb vorliegt.
Der Gesetzgeber fördert die bäuerliche Nachbarschaftshilfe und trägt ihrer Bedeutung auf mehreren Ebenen Rechnung. Gemäß § 7 Abs 4 LuF PauschVO, BGBl II 125/2013 und EStR, Rz 4206 sind Einnahmen, die auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit der Landwirte erzielt werden, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Voll- und Teilpauschalierung) nicht zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass eine wirtschaftliche Unterordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb gegeben ist. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Zusätzlich liegt eine Unterordnung nur dann vor, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit € 55.000 (seit 2025; 2023 – 2024: 45.000 Euro; 2020 – 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen (gesonderter Einnahmentopf).
Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamtumsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt. Bei Überschreiten der Grenzen liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor. Es ist eine vollständige Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich und diese Umsätze sind nicht von der USt-Pauschalierung erfasst.
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Meinung, dass bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe die Bareinahmen belegerteilungspflichtig und betreffend Registrierkassenpflicht bei der Berechnung der 7.500 € Barumsatzgrenze einzubeziehen sind. Es sollte daher überlegt werden, diese Zahlungen auf Überweisungen umzustellen, weil sie dann nicht als Barumsatz zählen. Auf die unveränderte Rechnungslegungspflicht zwischen Unternehmern (dazu gehören auch vollpauschalierte Landwirte!) unabhängig von der Zahlungsform wird allerdings hingewiesen!
§ 20a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sieht vor, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Bei der Überprüfung, ob zwischenbetriebliche Verrechnungen auf Selbstkostenbasis erfolgen, orientieren sich die Abgabenbehörden an Durchschnittssätzen, die auf Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft beruhen (vgl § 17 Abs 4 EStG).
Bei Erbringung von Leistungen durch eine Landwirtin oder einen Landwirt an einen Nichtlandwirt (eigener oder fremder Gewerbebetrieb) sind die ÖKL-Richtwerte nicht relevant. Stattdessen können, wenn das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, 50 % der gesamten Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche § 7 Abs 2 LuF PauschVO (BGBl II 125/2013 sowie EStR, Rz 4203 ff).
Es gibt keine generelle Befreiung für von Landwirt:innen verbrauchte fossile Energieträger, jedoch sieht das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG, Grundlage für die CO2-Bepreisung) eine Rückvergütung für Gasöl (Diesel) vor, welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird. Die Rückvergütung wird bei den Treibstoffkosten in den ÖKL-Richtwerten nicht berücksichtigt.
Bei den ÖKL-Richtwerten handelt es sich demnach um ein Hilfsmittel im Rahmen der Erhebung von Abgaben für landwirtschaftliche Betriebe. Hingegen ist es nicht Zweck der Richtwerte, gegenüber Landwirt:innen oder sonstigen Unternehmen eine Empfehlung abzugeben, welche Preise verrechnet oder Kalkulationsrichtlinien eingehalten werden sollen, wenn im gewerblichen Bereich (außerhalb der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe) Maschinen vermietet oder Dienstleistungen erbracht werden.
- Die ÖKL-Richtwerte sind online kostenlos einzusehen. Siehe ÖKL-Homepage www.oekl.at.
- Die Richtwerte werden auch als Heft per Post oder im Excel-Format zum Preis von 19,00 € per e-mail versandt (Webshop).
- Die ÖKL-Richtwerte sind unverbindliche Durchschnittswerte.
Vorwort zur aktuellen Auflage
Die Überarbeitung der ÖKL-Richtwerte im vergangenen Jahr hat einen Anstieg von durchschnittlich 1,91 % bei den Maschinenpreisen ergeben. Durch die Anpassung der Zinskosten von 4 % auf 3,5 % ergab sich eine Reduktion der Stundensätze (Zeile bzw. Spalte 17) in den ÖKL-Richtwerten 2026 durchschnittlich um ca. 0,28 %, im Vergleich zum Vorjahr. Preissenkend wirkt sich auch heuer wieder der Treibstoffpreis aus. Er ist um ca. 6 Cent niedriger angenommen als noch in der Ausgabe 2025.
In dieser Auflage wurde ein Augenmerk auf die Bereinigung der Maschinenliste gelegt. Ausgeschieden wurden Maschinen und Geräte ohne Relevanz in der Nachbarschaftshilfe (Kleinstmaschinen, geringe bzw. nicht mehr erhältliche Leistungsklassen) oder solche, die doppelt (in unterschiedlichen Maschinengruppen) angeführt waren. So finden sich in der Auflage 2026 nur noch 1708 Maschinen (inkl. Zubehör). Diese Unterlagen wurden mit Sorgfalt erstellt und geprüft. Trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Herausgeber und Autor:innen können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Für Vorschläge und Hinweise auf Fehler sind die Verfasser dankbar. Schreiben Sie uns diesbezüglich an david.unterrainer@oekl.at oder rufen Sie uns unter 01-5051891 an.
Wir weisen darauf hin, dass die ÖKL-Richtwerte auch online bzw. als APP zur Verfügung stehen. Sollten uns Fehler erst nach der Herausgabe bekannt werden, so werden diese online korrigiert. Bei abweichenden Werten in der Online- bzw. Printversion ist der online publizierte Wert auf www.oekl.at der aktuellere.
DI David Unterrainer
ÖKL, Wien, 2026





